Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Behinderten-Sportgemeinschaft Essen e. V. – Gemeinschaft für Rehabilitations- und Behindertensport-„

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

 

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht unter der Nr. 1336 eingetragen.

 

4. Er wurde am 21. März 1955 gegründet.

 

5. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

6. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist es, allen Behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die Teilnahme am Sport zu ermöglichen.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports;        insbesondere befasst sich der Verein mit der Durchführung von folgenden  Sportangeboten mit Behinderten: ambulanter Rehabilitationssport, Breitensport, Leistungssport.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein können beitreten:

 

a) alle natürlichen Personen, die aufgrund ihrer individuellen Beeinträchtigung und Behinderungen am Sport teilnehmen.

 

b) alle natürlichen Personen, die durch Beitragsleistung den Rehabilitations- und Behindertensport fördern.

 

c) juristische Personen (Verein, Verbände, Unternehmen etc.).

 

d) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, werden vom Vorstand ernannt.

 

2.1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich mittels  Aufnahmeantrag beim Vorstand zu erfolgen. Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in der EDV erfasst und verwaltet werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung wird frühestens zum Ende eines laufendes Quartals wirksam. Bei Minderjährigen muss immer die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters vorliegen.

 

2.2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied

 

a) ein halbes Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nach weiteren drei Monaten nicht gezahlt hat, oder

 

b) den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder

 

c) das Ansehen des Vereins schädigt.

 

2.3. Den Ausschluss tätigt der Vorstand. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 4 Wochen Berufung beim Vorstand eingelegt werden.

 

Beim Ausschluss werden schon geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.

 

Die Besonderheit des Kinder- und Jugend-Behindertensports wird durch eine Jugendordnung geregelt.

 

Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn diese im Interesse des Vereins geboten erscheint. Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde beim Vorstand binnen 14 Tagen zulässig.

 

 

§ 4 Gliederung

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können im Bedarfsfall durch Beschluss des gesamten Vorstands Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- bzw. Sonderbeitrag zu erheben. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

 

2. Die Abteilungen werden durch ihre Leiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

 

3. Abteilungsleiter werden vom Vorstand eingesetzt.

 

4. Die Abteilungsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

 

§ 5 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von zweidrittel der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

 

§ 6 Beiträge

 

1. Alle aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen.

 

1.1 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Zeitverhältnissen. Die vom Landessportbund (LSB) festgelegten Mindestbeiträge dürfen nicht unterschritten werden. Eine vom Vorstand notwendig erscheinende Beitragsänderung bedarf der Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.

 

1.2 Der Beitrag ist halbjährlich im voraus zu entrichten.

 

1.3 Wenn ein aktives Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, kann es vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

 

1.4 Über Stundung und Erlass in begründeten Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

 

1.5 In der Regel wird der Beitrag per Einzugsverfahren erhoben.

 

1.6 Bei Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung, ausstehende Beiträge noch zu entrichten, bestehen.

 

2. Der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder und passive Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1. Die Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

c) die Abteilungsleiter

 

2. siehe § 9 Abschnitt 3

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins statt.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich (mindestens durch Aushang in der Geschäftsstelle) unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, einberufen.

 

3.1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst, sofern nicht durch Gesetze oder die vorliegende Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist.

 

3.2 Über die Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes Protokolle anzufertigen, die von dem Schriftführer oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

 

3.3 Für die Beschlussfassung über Satzungsänderung bei der Mitgliederversammlung ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich (§ 25 und § 33 des BGB).

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, sowie dem Schatzmeister.

 

Dem erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer, der Arzt, der               Jugendvertreter sowie 3 Beisitzer an.

 

2. Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der dann gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung zu handeln hat.

 

3. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und haben Unterschriftsberechtigung und zwar durch Unterschriften von mindestens zwei der drei genannten Personen (§ 26 Abs. 2 BGB).

 

3.1 Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsmitglieder über seine Tätigkeit und Beschlüsse zu unterrichten, was jeweils auf der Jahreshauptversammlung zu geschehen hat.

 

4. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Wahlturnus ist so: Die im § 9.1 genannten Personen dürfen nicht alle drei für eine gemeinsame Wahlperiode gewählt werden.

 

 

5. Der/die laut Jugendordnung gewählte Sprecher/in der Kinder- und Jugendgruppen wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

 

6. Hauptamtlich Angestellte des Vereins können dem Vorstand nicht angehören, können aber zur beratenden Funktion hinzugezogen werden.

 

§ 10

 

entfällt

 

§ 11 Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die auf der folgenden Mitgliederversammlung einen mündlichen und einen schriftlich abzugebenden Bericht über die zum Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführende Kassenprüfung vorlegen.

 

2. Die Kassenprüfer sind gehalten, auch im Laufe des Geschäftsjahres auf Anordnung des Vorstandes, die Hauptkasse auf ihre ordnungsgemäße Führung zu überprüfen.

 

3. Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt.

 

 

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

1. Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu bedarf es der 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen oder an einen seiner Mitgliedsorganisationen; das Vereinsvermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform und eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch die neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

 

§ 14 Geschäftsjahr

 

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

2. Sie tritt an die Stelle der am 14.07.1997 verabschiedeten und vom Amtsgericht Essen am 25.10.2002 durch Eintragung ins Vereinsregister bestätigten Satzung.

 

 

45127 Essen, den 10.11.2002